Die Vergütung unserer Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Einen einheitlichen Stundensatz für die Tätigkeit eines IT-Sachverständigen sieht das JVEG nicht vor. Maßgeblich ist vielmehr, welchem Sachgebiet die für den konkreten gerichtlichen Auftrag erforderliche technische Leistung zuzuordnen ist.
Für unsere Tätigkeit kommen insbesondere folgende Positionen der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG in Betracht:
| Nr. | Sachgebiet | Stundensatz |
|---|---|---|
| 11.1 | Elektronik, insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik | 131 € |
| 11.2 | Elektrotechnische Anlagen und Geräte | 125 € |
| 11.3 | Kommunikations- und Informationstechnik | 125 € |
| 11.4 | Informatik | 136 € |
| 11.5 | Datenermittlung und -aufbereitung | 136 € |
Quelle: Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG, Sachgebiet 11 „Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie“.
Welcher dieser Stundensätze für einen konkreten Auftrag zugrunde zu legen ist, richtet sich nach der technischen Aufgabenstellung und den für die Beantwortung der Beweisfragen erforderlichen sachverständigen Leistungen.
Vorgehen nach Auftragseingang
Nach Eingang eines gerichtlichen Auftrags prüfen wir zunächst den Beweisbeschluss und die technische Aufgabenstellung. Auf dieser Grundlage ordnen wir die erforderlichen sachverständigen Leistungen nach unserer fachlichen Einschätzung dem einschlägigen Sachgebiet der Anlage 1 zum JVEG zu.
Wir stellen anschließend grundsätzlich einen Antrag auf Abrechnung nach dem aus unserer Sicht zutreffenden gesetzlichen Stundensatz und bitten um Zustimmung der Parteien. Für den Fall, dass eine Zustimmung nicht zustande kommt, beantragen wir ersatzweise eine gerichtliche Entscheidung über den anzuwendenden Stundensatz.
Damit ist vor Beginn der eigentlichen sachverständigen Untersuchung geklärt, welcher gesetzliche JVEG-Stundensatz der Abrechnung zugrunde gelegt wird.
Kostenvorschuss
Nach Freigabe des anzuwendenden Stundensatzes als Multiplikator kann erstmals geprüft werden, ob der vom Gericht angeforderte und eingezahlte Kostenvorschuss für die voraussichtliche Bearbeitung des Gutachtenauftrags ausreicht und den Wert des Streitgegenstands nicht überschreitet. Diesbezüglich kommen wir unserer gesetzlichen Prüfungspflicht nach.
Insbesondere bei größeren Zivilprozessen ergeben sich im weiteren Verlauf des Verfahrens jedoch häufig Situationen, in denen ein zusätzlicher Kostenvorschuss nachgefordert werden muss. Ein solcher zusätzlicher Aufwand kann beispielsweise erst durch die weitere Aktenentwicklung, nachgereichte Unterlagen oder den bei der technischen Untersuchung tatsächlich festgestellten Untersuchungsumfang erkennbar werden und war deshalb bei Übernahme des Auftrags noch nicht absehbar.
Soweit sich im Verlauf der Bearbeitung abzeichnet, dass der vorhandene Kostenvorschuss voraussichtlich nicht ausreichen wird, weisen wir das Gericht hierauf hin und teilen den zusätzlich zu erwartenden Aufwand mit.
Weitere Kosten nach JVEG
Neben dem Stundenhonorar können nach Maßgabe des JVEG weitere notwendige Aufwendungen entstehen. Hierzu können insbesondere Reisekosten, notwendige Auslagen und weitere durch die konkrete Untersuchung veranlasste Kosten gehören.
Für weiter entfernte Gerichte bieten wir bei Gutachten entsprechenden Umfangs eine Begrenzung der abzurechnenden Reisekosten und Reisezeiten an. Einzelheiten hierzu finden sich auf der Seite Reisekosten und Wirtschaftlichkeit bei IT-Gutachten.
Gesetzliche Grundlage
Die genannten Stundensätze ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG in der jeweils geltenden Fassung.
Für Gerichtsgutachten rechnen wir innerhalb dieses gesetzlichen Vergütungsrahmens ab. Eine davon abweichende Sondervergütung ist nicht Gegenstand dieser Darstellung.
