Wir übernehmen IT-Sachverständigengutachten für Gerichte bundesweit. Auch größere Entfernungen zum Gericht oder zu einem erforderlichen Untersuchungsort sollen einer Beauftragung nicht entgegenstehen, wenn Umfang und wirtschaftliche Bedeutung des Gutachtenauftrags die Anreise rechtfertigen.
Bei entsprechendem Umfang des Gutachtenauftrags bieten wir deshalb an, die gegenüber dem Gericht abgerechneten Reisekosten und Reisezeiten zu begrenzen. Dadurch kann auch die Beauftragung eines fachlich geeigneten IT-Sachverständigen über größere Entfernungen wirtschaftlich möglich bleiben.
Begrenzung der Reisekosten bei bundesweiten Gutachten
Für erforderliche Orts- und Verhandlungstermine innerhalb Deutschlands werden in diesen Fällen grundsätzlich höchstens 150 km Reisestrecke sowie zwei Stunden Reisezeit je einfacher Strecke nach den jeweils maßgeblichen Bestimmungen des JVEG berechnet. Den darüber hinausgehenden Reiseaufwand tragen wir selbst.
Die Regelung ist jedoch keine von Umfang und Wert des Gutachtenauftrags unabhängige Reisekostenpauschale. Sie setzt voraus, dass Gutachtenumfang und Reiseaufwand in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Eine mehrstündige oder mit einer Übernachtung verbundene Anreise kann beispielsweise bei einem umfangreichen Gutachten wirtschaftlich ohne Weiteres vertretbar sein, während derselbe Reiseaufwand bei einer lediglich kurzen sachverständigen Stellungnahme unverhältnismäßig wäre.
Bei weiter entfernten Gerichten kann deshalb bereits bei der Beauftragung abgestimmt werden, ob die Reisekostenbegrenzung für den konkreten Gutachtenauftrag angeboten werden kann. Das schafft für das Gericht Kostensicherheit, ohne dass die fachlich sinnvolle Auswahl des Sachverständigen allein von der Entfernung abhängig gemacht werden muss.
Die Reisekostenbegrenzung gilt außerhalb gesonderter Vereinbarungen grundsätzlich für einen tatsächlich stattfindenden Ortstermin und einen Verhandlungstermin innerhalb eines Verfahrens. Voraussetzung für die Anwendung des Angebots ist, dass sich das Gericht bei der Beauftragung darauf bezieht.
Zusätzliche Möglichkeit für Termine im Rhein-Main-Gebiet
Für Termine im Rhein-Main-Gebiet und im Raum Frankfurt am Main besteht zusätzlich fallweise die Möglichkeit, die Anreise organisatorisch von dort aus vorzunehmen. Dies kann insbesondere bei Terminen in Frankfurt am Main, Wiesbaden, Mainz, Darmstadt und dem weiteren Rhein-Main-Gebiet den tatsächlichen Reiseaufwand erheblich reduzieren.
Ob diese Möglichkeit für einen konkreten Termin besteht, kann bei der Terminabstimmung geklärt werden. Hierdurch wird kein weiterer Bürostandort in Frankfurt am Main ausgewiesen oder behauptet.
Nicht jeder Gutachtenauftrag erfordert eine Reise
Bei vielen IT-Gutachten ist eine Untersuchung am Gerichtsstandort überhaupt nicht erforderlich. Gerichtsakten und digitale Unterlagen können elektronisch bereitgestellt und Computer, Datenträger oder andere IT-Geräte zur Untersuchung an das Labor übersandt werden.
Reisekosten entstehen daher insbesondere dann, wenn ein Ortstermin, eine Untersuchung nicht transportabler IT-Systeme oder die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung erforderlich ist.
Die Entfernung zwischen Gericht und Sachverständigenbüro ist deshalb nur ein Teil der Kostenbetrachtung. Entscheidend ist der Gesamtaufwand für die sachverständige Untersuchung und Gutachtenerstattung.
